Leistungen, die Sie auf Kosten der Krankenkasse erhalten, sind definiert: § 12 SGB V.

Da das kein normaler Mensch verstehen kann, vor allem nicht, wenn er krank ist, muß Ihr Arzt definieren, was notwendig ist und was nicht.

Dies kann nur im Einzelfall entschieden werden.

Grundsätzlich gilt: optimale Medizin ist auf Kassenkosten nicht vorgesehen, nur ausreichende.

So wird es regelmäßig vorkommen, dass Zuzahlungen zu leisten sind.

 

Versicherte haben nur Anspruch auf die Leistungen, die notwendig, ausreichend und zweckmässig sind; die Leistungen dürfen nicht unwirtschaftlich sein (§§ 2,11,12, SGB V) 

 

 

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.